Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Burschen- und Arbeiterverein Vachendorf“ und hat seinen Sitz in Vachendorf.
§ 2
Der Verein hat den Zweck, die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern und in der Dorfgemeinschaft zu pflegen und Brauchtum zu erhalten. Um dies zu erreichen, werden regelmäßige und gelegentliche Veranstaltungen und Versammlungen durchgeführt. Der Verein ist politisch neutral.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder des Vereins können alle Burschen werden, wenn sie um die Aufnahme, schriftlich oder mündlich, bei der Vorstandschaft nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Für jedes Mitglied sind die Vereinsstatuten bindend.
§ 4
Mitglieder des Vereins sind Burschen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.
Ehrungen
§ 5
Der Verein kann verschiedene Ehrungen vornehmen:
1) Die bronzene Ehrennadel des Vereins erhalten alle, die 25 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind.
2) Die silberne Ehrennadel des Vereins erhalten alle, die 50 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind.
3) Die goldene Ehrennadel des Vereins erhalten alle, die 60 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied sind.
4) Mitglieder die sich im Verein verdient gemacht haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und zahlen keinen Beitrag mehr. Die Entscheidung liegt beim Ausschuss.
Die Ehrungen erfolgen gemäß dem Beschluss des Ausschusses.
Rechte
§ 6
Jedes Mitglied hat das Recht an Vereinsversammlungen teilzunehmen, Anträge einzureichen, Beschwerden vorzubringen und das Stimmrecht auszuüben.
Pflichten
§ 7
Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, sich an die Satzung des Vereins zu halten, die Vereinsbeiträge pünktlich zu zahlen, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandschaft zu halten.
§ 8
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt, der Zahlungstermin wird von der Vorstandschaft festgelegt.
§ 9
Das einzelne Mitglied hat kein Recht am Vereinsvermögen, und ebenso kann kein Mitglied Teilung des Vereinsvermögens verlangen. Dies gilt auch für ausscheidende Mitglieder.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10
a) durch Ableben
b) durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden muß. Eventuell bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher zu bereinigen.
c) durch Ausschluß, der bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung oder gegen Vereinsbeschlüsse, sowie bei mehr als einjährigem Verzug der Zahlung des Vereinsbeitrages ausgesprochen werden kann. Der Ausschluß erfolgt durch den Vereinsausschuss, wenn gewünscht in geheimer Abstimmung, mit mindestens dreiviertel Mehrheit. Die Vorstandschaft muß das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, vor ihrer Entscheidung zu einer Stellungnahme auffordern um ihm Gelegenheit geben, sich zu rechtfertigen. Mitglieder die Vereinseigentum verwahren, müssen dieses, bei Einleitung des Ausschlußverfahrens, unverzüglich an den Vorstand zurückgeben. Im Verein ruhen gleichzeitig alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds.
§ 11
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, können nur unter den Bedingungen nach § 3 wieder aufgenommen werden.
Vereinsorgane und Vereinsleitung
§ 12
Die Vereinsleitung obliegt dem Vereinsausschuss.
Er setzt sich aus dem 1. und 2. Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Fähnrich und 6 Besitzern zusammen.
Der Vereinsausschuss muß aus Mitgliedern des Vereins bestehen.
§ 13
Vorsitzende des Vereins sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind, jeder für sich allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2. Vorstand nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Der 1. Vorsitzende leitet alle Versammlungen und Sitzungen. Er überwacht die Einhaltung der Satzung, der Rechnungsführung und der Schriftführung.
§ 14
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen und die dazugehörigen Belege gesondert aufzubewahren. Ferner hat er über seine Tätigkeit, in jeder ordentlichen Hauptversammlung, Rechenschaft abzulegen. Die Kassenbücher können jederzeit von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden. Der 2. Vorstand unterstützt den Kassier in allen seinen Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit.
§ 15
Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen und bei jeder Versammlung oder Sitzung das Protokoll zu führen. Er hat ferner alle wichtigen Aktenstücke und Schriftsachen geordnet aufzubewahren und ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der jeweilige Mitgliederstand ersichtlich ist.
§ 16
Die 6 Beisitzer und der Fähnrich haben beratende Funktion und volles Stimmrecht. Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft durch Ableben oder andere Gründe aus so ist sein Posten durch einen Beisitzer zu ersetzen. Beschlossen werden muss dies durch den Vereinsausschuss mit zweidrittel Mehrheit. Der Beisitzer behält diesen Posten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Der Posten des 1. Vorstands wird durch den 2. Vorstand ersetzt.
Fahnenabordnung
§ 17
Die Fahnenabordnung besteht aus dem Fahnenträger (Fähnrich) und zwei Begleitern. Die Begleiter werden durch den Fähnrich bestimmt.
Versammlung
§ 18
Das Vereinsjahr läuft von Januar bis Dezember und schließt mit einer ordentlichen Jahreshauptversammlung um den Jahreswechsel herum ab.
§ 19
Die Amtsdauer des Vereinsausschusses beträgt drei Jahre. Die Wahl erfolgt von der Jahreshauptversammlung per Handzeichen. Auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) oder bei mehr als 2 Kandidaten für ein Amt soll die Wahl schriftlich oder geheim erfolgen. Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und einem Beisitzer, zu bilden. Der vom Vereinsausschuss gewählte Wahlausschuss übernimmt bis zu den vollzogenen Neuwahlen, aller zu wählenden Personen, die Leitung der Hauptversammlung. Die zur Wahl eines Vorstandsmitglieds vorgeschlagenen Kandidaten müssen vor der Abstimmung die Bereitschaft, zur Annahme des Amtes erklären. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn er vor der Wahl eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
Finden sich bei den Neuwahlen kein 1. und 2. Vorstand, muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, bei der ein neuer Vorsitzender gefunden werden muss oder die Auflösung des Vereins in die Wege geleitet werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt leitet der alte Vorstand die Geschäfte.
§ 20
Jahreshauptversammlungen, außerordentliche Hauptversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag der Vorstandschaft einberufen. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn über die Hälfte der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks, dies schriftlich beantragen.
§ 21
Zu jeder Jahreshauptversammlung müssen alle Mitglieder, mindestens eine Woche vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich (Gemeindeblatt oder Aushang) eingeladen werden. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens Rechenschaftsberichte, Entlastung der Vorstandsmitglieder und „Wünsche und Anträge“ beinhalten. Jede Hauptversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig und schliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 22
Zu den Ausschusssitzungen müssen alle Ausschusssmitglieder mündlich durch ein Mitglied der Vorstandschaft eingeladen werden. Die Sitzungen sind nur bei Anwesenheit von mindestens zweidrittel der Ausschussmitglieder beschlussfähig. Die Ausschussmitglieder beschließen mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.
Kassenrevision
§ 23
Bei der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt. Sie behalten ihr Amt auf 3 Jahre. Jedes Mitglied, das nicht dem Vereinsausschuss angehört, kann Kassenrevisor werden. Sie haben nach Ablauf des Vereinsjahres, die Geschäftsführung des Kassiers, die Kasse und die dazugehörigen Bücher und Belege zu prüfen und über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Bei Richtigkeit haben sie den Jahresabschluss des Kassiers zu unterzeichnen. Die Kassenrevisoren bitten die Jahreshauptversammlung um Entlastung der Vorstandschaft. Die Entlastung ist mit einer einfachen Mehrheit angenommen.
Auflösung
§ 24
Besteht der Verein aus weniger als 15 Mitgliedern so ist er aufzulösen. Eine Auflösung kann auch bei einer Hauptversammlung der Mitglieder und deren dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Im Falle einer etwaigen Auflösung des Vereins entscheidet die zuletzt abgetretene Vorstandschaft über das ganze Vereinsvermögen in folgender Weise:
Das Inventar und die Vereinsfahnen müssen mindestens fünf Jahre, von einem der zuletzt abgetretenen Vorstandsmitglieder verwahrt werden. Falls sich während dieser fünf Jahre ein Verein mit ähnlicher Tendenz bildet, so kann diesem das Inventar und die Vereinsfahnen übergeben werden. Bildet sich nach Ablauf von fünf Jahren kein neuer Verein, so werden die Vereinsfahnen der Pfarrei Vachendorf überlassen. Über das übrige Inventar verfügt die zuletzt abgetretene Vorstandschaft. Ein etwaiger Inventarerlös, sowie sämtliche Bargeld und Bankguthaben, müssen einem wohltätigen Zweck in der Gemeinde zugeführt werden.
Inkrafttreten der Satzung und Änderungen
§ 25
Diese Satzung tritt, mit mindestens zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung am 28. Dezember 2014 in Kraft.
Satzungsänderung ist nur bei einer Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder und deren zweidrittel Mehrheit möglich.
Beschlossen am 28.12.2014 in der Jahreshauptversammlung.